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AGB´s

AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen Agentur We say yes

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur We say yes und Ihrer bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Der Vertragspartner wird nachfolgend als „Brautpaar“, die Agentur als „Agentur“ bezeichnet.

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge und Vereinbarungen – in mündlicher wie auch in schriftlicher Form – zwischen dem Brautpaar und der Agentur.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Brautpaares, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sind nur gültig, soweit die Agentur sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat.

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Durch eine vom Vertrag abweichende Leistung werden keine Rechte oder Pflichten begründet.

§ 2 Abgeht, Vertragsabschluss, Leistungsumfang

Angebote der Agentur an das Brautpaar sind stets unverbindlich und in 14 Tagen gültig. Die Angebotserstellung kann bis zu zwei Mal auf allen Positionen kostenfrei geändert werden.

Der Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsbestätigung des Brautpaares zustande.

Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen. Dabei agiert die Agentur als Vermittler Dritter. Dienstleistungsverträge werden direkt zwischen dem Brautpaar und Dritten geschlossen.Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, Änderungen und Abweichungen einzelner vertraglicher Leistungen vorzunehmen, sofern diese nach Vertragsabschluss im Sinne der planmäßigen Durchführung erforderlich werden und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen.

§ 3 Preise

Es gilt jeweils die aktuelle Preisliste der Agentur. Alle vorher ausgegebenen und genannten Preise variieren jeweils mit erscheinen einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit. 

Aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. §19 UStG. erfolgt kein Ausweis der Mehrwertsteuer. Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen werden entsprechend der jeweils vertraglichen Vereinbarung zum Pauschalpreis, prozentual, nach Einzelleistungen oder nach Stundensätzen abgerechnet. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Brautpaares sowie erst während der von der Agentur durchgeführten, als erforderlich erkennbar werdenden Zusatzleistungen müssen zusätzlich vergütet werden.

Die Agentur behält sich vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen eintreten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht vorhersehbar waren. Übersteigen die geänderten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als  20%, so ist das Brautpaar berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Zahlungen des Brautpaares sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Ab 30 Tagen tritt ohne weitere Mahnung ein Zahlungsverzug ein. Die Honorare und Servicepauschalen für Einzelleistungen, wie Beratung, Recherche und Vermittlung von Dritten sind als Vorkasse zu zahlen, unabhängig davon ob, eine erfolgreiche Vermittlung erfolgt. 

Bei der Buchung einer Komplettplanung ist das vereinbarte Honorar – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – in drei Raten zu zahlen. Die erste Rate beläuft sich auf 50% der vereinbarten Summe und ist unmittelbar nach Auftragserteilung zahlbar. Die zweite Rate in Höhe von 30% der vereinbarten Summer ist zur Mitte – vom Hochzeitstag abhängiges Datum- fällig. Die dritte Rate in Höhe von 20% der vereinbarten Summe muss spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf dem Geschäftskonto der Agentur gebucht sein.

Die Agentur wird dem Brautpaar zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt eine entsprechende Rechnung zusenden. Alle offenen Forderungen sind bis zum Veranstaltungsbeginn zu 100% vom Brautpaar an die Agentur zu entrichten. 

Über eventuell vereinbarte Zusatzleistungen wird die Agentur dem Brautpaar gesonderte Rechnungen erstellen. Kommt das Brautpaar mit Zahlungen in Verzug, ist die Agentur zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Anspruch der Agentur auf Zahlung des bei Vertragsabschlusses vereinbarten Honorars/Leistungsentgelt bleibt hiervon unberührt. Bis zu diesem Zeitpunkt durch das Brautpaar bereits geleistete Zahlungen werden gegen gerechnet.

§ 5 Pflichten des Brautpaares

Das Brautpaar ist verpflichtet, jedwede Änderung des Namens, der Rechtsform, der Adresse, der Bankverbindung sowie etwaige Änderungen bezüglich der vertragsgegenständlichen Veranstaltung unverzüglich mitzuteilen. Die Anmeldung von Künstlerdarbietung bei der GEMA und bei der Künstlersozialkasse sowie die entsprechende Gebührenzahlung sind ausschließlich Verpflichtung des Brautpaares. Sofern das Brautpaar mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, ist die Agentur an die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ihrerseits nicht gebunden.

§ 6 Leistungserbringung 

Leistungsfristen beginnen dann zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung Übereinstimmung erzielt ist. Die Agentur wird von ihrer Leistungsverpflichtung befreit, wenn die Leistung durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. in diesem Fall entfallen etwaige daraus entstehende Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Brautpaares.

Gerät die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist sie Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Höhe der Gesamtvertragssumme gegrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 7 Rücktritt/Kündigung

Sofern die Durchführung der geplanten Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt unmöglich erden sollte, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei zu erfolgen. Für den Fall der vorstehend geregelten Kündigung und dem Rücktritt gilt: Soweit die Agentur für das Brautpaar aus dessen Zahlungen Leistungen an Dritte erbracht hat, sind diese im Falle der Kündigung des Vertrages an das Brautpaar unter der Voraussetzung zurückzuzahlen, dass sie von den jeweiligen Vertragspartnern zurückgezahlt werden. Soweit sich die jeweiligen Vertragspartner der Rückzahlung verweigern, ist die Agentur verpflichtet, ihren Rückzahlungsanspruch an das Brautpaar abzutreten. 

Wünscht das Brautpaar einen vorzeitigen Rücktritt vom Vertrag oder eine einvernehmliche, vorzeitige Vertragsauflösung, die nicht auf Grunde höherer Gewalt oder grober Fahrlässigkeit der Agentur zurückzuführen sind, liegt es im Ermessen der Agentur, diesen zuzustimmen. Ein Anspruch des Brautpaares hierauf besteht nicht. Im Falle des Rücktritts bzw. der nicht durch die Agentur verschuldeten Kündigung des Vertrages hat das Brautpaar der Agentur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung/des Rücktritts entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. In jedem Fall werden mindestens folgende Rücktrittskosten fällig:

  • bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn – 50% des Honorars
  • bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn – 75% des Honorars
  • bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn – 100% des Honorars

§ 8 Gewährleistung

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich mitzuteilen. Kommt das Brautpaar seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nach und können Mängel aufgrund des Verhaltens des Brautpaares nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche hergeleitet werden. 

§ 9 Haftung

Die Agentur haftet für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für Schäden des Brautpaares, die diesem durch seine eigenen Vertragspartner zugefügt werden, haftet die Agentur nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur im Auftrag des Brautpaares organisatorische Absprachen mit dessen Vertragspartnern getroffen hat. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. 

§ 10 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Eigenwerbung

Sämtliche erbrachte Leistungen und gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen Eigentum der Agentur. Nutzungsrechte jeder Art an den von der Agentur erstellten Konzeptionen, Texten, Fotografien, planen, Programmen, Skizzen, Entwürfen und Modellen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher, anderweitiger schriftlicher Regelung der Parteien bei der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, Texte, Entwürfe, Konzepte, Fotos und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken zu nutzen. Die Agentur ist fernerhin berechtigt, während der Veranstaltung Fotoaufnahmen zu fertigen und diese zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken einzusetzen.

§ 11 Schriftform / Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

Die Agentur wird von der Inhaberin Marieke Mevißen mit Firmensitz in 41844 Wegberg betrieben.

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Brautpaar und der Agentur unterliegt – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Auftraggebers – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist Mönchengladbach.

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